UVV-Prüfung für Firmenfahrzeuge: Pflicht, Frist, Nachweis
Der Transporter hat frischen TÜV – damit ist doch alles erledigt? Nein. Die Hauptuntersuchung und die UVV-Prüfung sind zwei verschiedene Dinge mit zwei verschiedenen Rechtsgrundlagen. Wer gewerblich Fahrzeuge einsetzt, braucht beides.
Die Vorschrift
Zuständig ist die DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge". Der entscheidende Paragraph ist § 57: Der Unternehmer hat Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen. Absatz 2 regelt den Nachweis: Die Ergebnisse sind schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
Erfasst sind maschinell angetriebene Landfahrzeuge und ihre Anhänger. Der Anhänger wird besonders gern vergessen – er ist ein eigenes Fahrzeug und braucht eine eigene Prüfung. Ausgenommen sind unter anderem Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 8 km/h sowie land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge; auch für dienstlich genutzte Privatfahrzeuge gilt eine Sonderregelung.
UVV-Prüfung und Hauptuntersuchung sind nicht dasselbe
| Hauptuntersuchung (HU) | UVV-Prüfung | |
|---|---|---|
| Grundlage | Straßenverkehrsrecht | DGUV Vorschrift 70, § 57 |
| Zweck | Verkehrssicherheit | Arbeitssicherheit |
| Takt | je nach Fahrzeugart | mindestens jährlich |
| Prüfer | amtlich anerkannt | Sachkundiger |
| Nachweis | Prüfplakette und Bericht | schriftliche Aufzeichnung im Betrieb |
Die UVV-Prüfung ersetzt die HU nicht – und umgekehrt. Viele Werkstätten bieten beides im selben Termin an, das ist praktisch, macht aber aus zwei Prüfungen keine.
Wer ist Sachkundiger?
Laut Durchführungsanweisung eine Person, die durch fachliche Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrzeugtechnik hat und mit den einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und anerkannten Regeln der Technik so vertraut ist, dass sie den betriebssicheren Zustand beurteilen kann. In der Praxis: der Kfz-Meister der Werkstatt, ein entsprechend geschulter Mitarbeiter oder ein externer Prüfdienst.
Was geprüft wird
- Bremsanlage
- Bereifung: Profiltiefe, Luftdruck, Beschädigungen, Alter
- lichttechnische Einrichtungen
- Sicherheitsgurte und Rückhalteeinrichtungen
- Aufbauten und deren sichere Befestigung, Ladungssicherungseinrichtungen
- Anhängerkupplung und elektrische Verbindung
- mitgeführte Ausrüstung: Verbandkasten, Warnweste, Warndreieck
Die tägliche Kontrolle durch den Fahrer
Neben der Jahresprüfung gibt es die Kontrolle vor Fahrtantritt: Beleuchtung, Reifen, Flüssigkeitsstände, Ladungssicherung, sichtbare Schäden. Die wird nicht dokumentiert, ist aber Teil der Fahrerpflichten – und bei einem Unfall die erste Frage.
Was der Nachweis enthalten sollte
§ 57 Absatz 2 verlangt nur „schriftlich niederlegen" und Aufbewahrung bis zur nächsten Prüfung. Damit das im Ernstfall trägt, gehören hinein:
- Fahrzeug eindeutig: Kennzeichen und Fahrzeug-Identifizierungsnummer
- Datum der Prüfung und Kilometerstand
- Prüfumfang und festgestellte Mängel
- Ergebnis und Frist zur Mängelbeseitigung
- Name und Unterschrift des Sachkundigen
Als Form nennt die Durchführungsanweisung ausdrücklich Prüfbücher, Prüfkarteien oder Prüfberichte. Eine bestimmte Software ist nicht vorgeschrieben.
Zwei Termine, die dazugehören
Wer den Fuhrpark ohnehin im Blick behält, führt zwei weitere Fristen in derselben Liste: die Führerscheinkontrolle der Fahrer, die aus der Halterhaftung folgt und in der Praxis halbjährlich erfolgt, und das Ablaufdatum des Verbandkastens. Beides sind keine UVV-Pflichten, aber beides fällt bei Kontrollen auf.
Alle Fristen in einer Datei
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- § 57 DGUV Vorschrift 70: mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen.
- Anhänger zählen als eigene Fahrzeuge und brauchen eine eigene Prüfung.
- Die HU ersetzt die UVV-Prüfung nicht.
- Ergebnis schriftlich, aufbewahren mindestens bis zur nächsten Prüfung.
- Herstellerwartung in autorisierter Werkstatt kann die Prüfung abdecken – schriftlich bestätigen lassen.
Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Fachberatung. Maßgeblich sind der Wortlaut der DGUV Vorschrift 70 in der für deinen Unfallversicherungsträger geltenden Fassung sowie die zugehörigen Durchführungsanweisungen. Rechtsstand: September 2026.