Leiterprüfung: Wie oft, durch wen – und was ins Protokoll gehört
Fast jeder Betrieb hat Leitern. Und fast überall hört man dieselbe Zahl: einmal im Jahr prüfen. Diese Zahl steht so aber in keiner Vorschrift. Wo die Prüfpflicht wirklich herkommt, wer prüfen darf und was am Ende dokumentiert sein muss – hier der Überblick.
Woher die Pflicht kommt
Eine Leiter ist im Arbeitsschutz ein Arbeitsmittel. Damit greift die Betriebssicherheitsverordnung. Nach § 14 Absatz 2 BetrSichV musst du Arbeitsmittel, die schädigenden Einflüssen ausgesetzt sind, wiederkehrend durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen lassen. Dazu kommt § 3 der DGUV Vorschrift 1, der dasselbe für den Bereich der Berufsgenossenschaften regelt. Wie so eine Prüfung praktisch abläuft, beschreibt die DGUV Information 208-016 „Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten".
Es gibt keine gesetzliche Jahresfrist
Das ist der Punkt, an dem die meisten Betriebe falsch informiert sind. Die DGUV Information 208-016 sagt sinngemäß: Die Zeitabstände richten sich nach den Betriebsverhältnissen – vor allem nach der Nutzungshäufigkeit, der Beanspruchung bei der Benutzung sowie danach, wie oft und wie schwer bei früheren Prüfungen Mängel gefunden wurden.
Die verbindliche Frist legst also du fest, auf Basis deiner Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Absatz 6 BetrSichV). Ein Jahr ist der übliche Praxiswert für normale Nutzung – aber eben ein selbst gewählter Wert, kein Gesetz.
Orientierung für die eigene Festlegung
| Nutzung | Übliche Praxis |
|---|---|
| Leiter im Lager, selten benutzt, trocken gelagert | 12 Monate |
| Handwerksbetrieb, tägliche Nutzung, Transport im Fahrzeug | 12 Monate, oft 6 |
| Baustelleneinsatz, Witterung, wechselnde Nutzer | 6 Monate oder kürzer |
| Nach Sturz, Anfahrschaden oder längerer Nichtnutzung | sofort, außerordentlich |
Zwei Prüfungen, die oft verwechselt werden
- Sichtkontrolle vor jeder Benutzung durch den, der die Leiter benutzt. Kurz hinschauen: sitzt alles, fehlt nichts, ist etwas verbogen. Das wird nicht dokumentiert.
- Wiederkehrende Prüfung durch die befähigte Person nach der von dir festgelegten Frist. Diese Prüfung muss aufgezeichnet werden.
Wer darf prüfen?
Eine „zur Prüfung befähigte Person" nach § 2 Absatz 6 BetrSichV. Das ist jemand mit passender Berufsausbildung, Berufserfahrung und aktueller Tätigkeit auf dem Gebiet, der den Zustand fachlich beurteilen kann. Für Leitern ist das keine Hexerei: In vielen Handwerksbetrieben ist es ein erfahrener Geselle oder Meister, der einmal geschult wurde. Nach § 3 Absatz 3 BetrSichV musst du selbst festlegen, welche Voraussetzungen diese Person in deinem Betrieb erfüllen muss.
Wichtig aus § 14 Absatz 6 BetrSichV: Die befähigte Person ist bei der Prüfungnicht weisungsgebunden und darf wegen ihres Prüfergebnisses nicht benachteiligt werden.
Was geprüft wird
Die DGUV Information 208-016 nennt als Schwerpunkte Verschleiß, Verformung und Zerstörung von Bauteilen, fehlende Bauteile sowie die ordnungsgemäße Funktion der Verbindungselemente. In der Praxis läuft das auf eine Checkliste hinaus:
- Holme und Sprossen: verbogen, eingerissen, angerostet, angebohrt
- Verbindungen: Nieten, Schrauben, Verpressungen fest
- Leiterfüße: vorhanden, nicht abgelaufen, nicht ausgerissen
- Spreizsicherung bei Stehleitern: Gurt oder Kette unbeschädigt, richtige Länge
- Gelenke und Beschläge bei Mehrzweckleitern: leichtgängig, spielfrei, rasten ein
- Auszugsteile bei Schiebeleitern: Führungen, Anschläge, Seil
- Kennzeichnung und Herstellerangaben noch lesbar
Die Information empfiehlt außerdem etwas sehr Praktisches: Leitern durchnummerieren und die einzelnen Checklisten zu einem Kontrollbuch zusammenfassen. Ohne Nummer weißt du bei zwölf gleich aussehenden Alu-Leitern nicht, welche du letztes Jahr beanstandet hast.
Was in die Aufzeichnung gehört
Hier wird § 14 Absatz 7 BetrSichV konkret. Die Aufzeichnung muss mindestens Auskunft geben über:
- Art der Prüfung
- Prüfumfang
- Ergebnis der Prüfung
- Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person
Aufbewahren musst du sie mindestens bis zur nächsten Prüfung. Elektronisch ist ausdrücklich erlaubt. Und ein Satz, den viele überlesen: Werden Arbeitsmittel anunterschiedlichen Betriebsorten verwendet – also zum Beispiel Leitern, die auf Baustellen mitfahren –, muss am Einsatzort ein Nachweis über die letzte Prüfung vorliegen. Dafür ist die Prüfplakette an der Leiter der einfachste Weg.
Was mit einer schadhaften Leiter passiert
Sie kommt aus dem Verkehr. Nicht „später mal reparieren" und in die Ecke stellen – wer sie dort findet, benutzt sie. Kennzeichnen, wegschließen oder entsorgen. Instandsetzungen sind erlaubt, wenn sie fachgerecht ausgeführt werden und die Sicherheit der Leiter nicht beeinträchtigen; die DGUV Information verlangt dafür ausreichende handwerkliche Kenntnisse und Fertigkeiten. Bei tragenden Teilen ist eine neue Leiter meist billiger als das Risiko.
Fristen und Nachweise an einer Stelle
Das Prinzip ist bei jeder Prüfpflicht dasselbe: Gerät erfassen, Frist rechnen, rechtzeitig erinnert werden, Protokoll drucken. Unser DGUV V3 Prüfbuch für Excel macht genau das für elektrische Betriebsmittel – mit Ampel-Status und druckfertigem Protokoll.
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- Die Pflicht steht in § 14 BetrSichV und § 3 DGUV Vorschrift 1, nicht in einer Jahresregel.
- Die Frist legst du selbst fest – nach Nutzung, Beanspruchung und bisherigen Mängeln.
- Prüfen darf eine zur Prüfung befähigte Person, keine Elektrofachkraft nötig.
- Aufzeichnung mit Art, Umfang, Ergebnis, Name und Unterschrift; aufbewahren bis zur nächsten Prüfung.
- Leitern nummerieren – sonst ist die Dokumentation praktisch wertlos.
- Bei wechselnden Einsatzorten muss der Nachweis vor Ort sein.
Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Fachberatung. Die genannten Zeitabstände sind Praxiswerte; die verbindliche Prüffrist legt der Arbeitgeber nach § 3 Absatz 6 BetrSichV auf Basis der Gefährdungsbeurteilung fest. Rechtsstand: September 2026.