Ratgeber · Gefahrstoffe

Gefahrstoffverzeichnis: Was wirklich drinstehen muss

6 Min. Lesezeit · Grundlagen für Kleinbetriebe

Reiniger, Lacke, Verdünnung, Kleber, Kühlerfrostschutz, Bremsenreiniger: In fast jedem Handwerksbetrieb stehen Gefahrstoffe im Regal. Sobald das so ist, brauchst du ein Verzeichnis. Es ist kürzer als die meisten denken – aber es muss vollständig sein.

Die Rechtsgrundlage in einem Satz

§ 6 Absatz 12 der Gefahrstoffverordnung: „Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen." Kein Schwellenwert, keine Mindestzahl an Beschäftigten, keine Mindestmenge. Wer Gefahrstoffe verwendet, führt ein Verzeichnis.

Die fünf Pflichtangaben

Der Verordnungstext ist ungewöhnlich klar. Das Verzeichnis muss mindestens enthalten:

  1. Bezeichnung des Gefahrstoffs
  2. Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften
  3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen
  4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte gegenüber dem Gefahrstoff exponiert sein können
  5. einen Verweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter

Mehr verlangt die Verordnung nicht. Alles andere – Lagerort, Verbrauch pro Jahr, Ersatzstoffprüfung, Schutzausrüstung – ist freiwillig und oft sinnvoll, aber keine Pflicht.

Achtung bei Punkt 3: Gefragt sind Mengenbereiche, nicht der Bestand auf den Liter genau. „bis 5 Liter", „5 bis 50 Liter", „über 50 Liter" reicht völlig. Wer versucht, exakte Bestände zu pflegen, gibt nach drei Monaten auf.

Beschäftigte müssen Zugang haben

Ein Satz, der gern übersehen wird: Die Angaben zu den Nummern 1, 2, 4 und 5 müssenallen betroffenen Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich sein. Ein Verzeichnis, das nur im Chefbüro auf dem Rechner liegt, erfüllt diese Anforderung nicht. Ausdruck im Lager, Ordner an der Werkbank oder eine Datei im gemeinsamen Ordner – Hauptsache erreichbar. Die Mengenbereiche (Nummer 3) sind von dieser Zugangspflicht nicht erfasst.

Wann du kein Verzeichnis brauchst

Die Verordnung nennt genau eine Ausnahme: wenn ausschließlich Tätigkeiten mitgeringer Gefährdung nach § 6 Absatz 13 GefStoffV ausgeübt werden. Geringe Gefährdung ist kein Bauchgefühl, sondern das Ergebnis deiner Gefährdungsbeurteilung – und sie muss gleichzeitig aus vier Punkten folgen:

  • den gefährlichen Eigenschaften des Gefahrstoffs
  • einer geringen verwendeten Stoffmenge
  • einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition
  • den Arbeitsbedingungen

Ein Büro mit einer Flasche Glasreiniger fällt darunter. Eine Werkstatt mit Bremsenreiniger, Lacken und Verdünnung praktisch nie. Im Zweifel: Verzeichnis führen. Es kostet eine halbe Stunde und ist bei einer Begehung das Erste, wonach gefragt wird.

Die Gefährdungsbeurteilung kommt vorher

Das Verzeichnis ist die Liste. Die Beurteilung ist die Arbeit davor. § 6 Absatz 8 GefStoffV sagt dazu zwei Dinge, die sich viele Kleinbetriebe nicht klarmachen:

  • Sie ist unabhängig von der Zahl der Beschäftigten zu dokumentieren – es gibt keine Grenze bei zehn Leuten wie im Arbeitsschutzgesetz.
  • Sie ist erstmals vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren, also bevor zum ersten Mal mit dem Stoff gearbeitet wird.

Bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung darf die Dokumentation knapp ausfallen. Verzichtest du in anderen Fällen auf eine ausführliche Dokumentation, musst du das nachvollziehbar begründen. Durchführen darf die Beurteilung nur, wer fachkundig ist – sonst musst du dich beraten lassen, zum Beispiel durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit.

So gehst du praktisch vor

SchrittWas zu tun ist
1. SammelnEinmal durch Werkstatt, Lager, Fahrzeuge und Putzschrank. Alles mit GHS-Rautensymbol auf dem Etikett notieren.
2. SicherheitsdatenblätterBeim Lieferanten anfordern oder von dessen Website laden. Datum prüfen – veraltete Blätter sind der häufigste Beanstandungsgrund.
3. EintragenDie fünf Pflichtangaben je Stoff. Handelsname reicht als Bezeichnung, solange er zum Sicherheitsdatenblatt passt.
4. Zugänglich machenAusdruck oder Datei dort, wo die Leute arbeiten.
5. Aktuell haltenBei jedem neuen Stoff, jedem neuen Verfahren, jedem aktualisierten Sicherheitsdatenblatt.
Ersatzstoff nicht vergessen: Die Gefährdungsbeurteilung verlangt eine Prüfung, ob ein Stoff durch einen weniger gefährlichen ersetzt werden kann. Verzichtest du auf eine technisch mögliche Substitution, musst du das begründen. Das ist eine Zeile im Dokument – aber sie muss dastehen.

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Zusammengefasst

  • Pflicht ab dem ersten Gefahrstoff, § 6 Absatz 12 GefStoffV.
  • Fünf Pflichtangaben: Bezeichnung, Einstufung, Mengenbereich, Arbeitsbereich, Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt.
  • Vier davon müssen für die Beschäftigten zugänglich sein.
  • Verzicht nur bei geringer Gefährdung nach § 6 Absatz 13 – und die muss aus der Gefährdungsbeurteilung folgen.
  • Die Gefährdungsbeurteilung ist unabhängig von der Beschäftigtenzahl und vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren.

Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Fachberatung. Maßgeblich ist der Wortlaut der Gefahrstoffverordnung in der jeweils geltenden Fassung; die Einstufung eines Stoffes ergibt sich aus dem Sicherheitsdatenblatt des Lieferanten. Rechtsstand: September 2026.